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   BSG, 07.06.1956 - 8 RV 411/54   

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https://dejure.org/1956,731
BSG, 07.06.1956 - 8 RV 411/54 (https://dejure.org/1956,731)
BSG, Entscheidung vom 07.06.1956 - 8 RV 411/54 (https://dejure.org/1956,731)
BSG, Entscheidung vom 07. Juni 1956 - 8 RV 411/54 (https://dejure.org/1956,731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 3, 124
  • NJW 1957, 846
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80

    Unterhalt - Waisenrente

    die VV Nr. 1 zu 5 45 BVG iVm Nr. 18 zu 5 33b BVG vorz "Ein Kind ist dann außerstande" sich selbst zu unterhalten, wenn es einen angemessenen Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus einem Vermögen, durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit oder nach Vollendung des 27° Lebensjahres durch Uhterhaltsleistungén seines Ehegatten oder früheren Ehegatten bestreiten kann"° Somit ist die zu 5 1259 RVO aF (vgl nunmehr 5 1257 Abs. 3 Satz 2 und 5 1267 Abs. 1 Satz 2 BVD) ergangene grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (BVA in An 1930 IV 339 - Nr. 3804), die auf den notwendigen - nicht den angemessenen - Unterhalt abgestellt hatte, nicht mehr anwendbar (Urteil des erkennenden Senats aaO)° Allerdings wird die Höhe dieses angemessenen Unterhalts nicht allein vom eigenen Lebensstand und vom Lebenszuschhitt der Eltern geprägt (Palandt, BGB, Kommentar, 39. Aufl Anm 1 und 2 zu 5 1610)(. Denn auch notwendige Aufwendungen infolge der Gebrechlichkeit (sogenannte Betreuungsleistungen) sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles rechnen hierzu (BSGE 3, 124, 127 f; 4, 70, 73; auch 9 -.
  • BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 72/73

    Lehrverhältnis bei den Eltern

    Hierbei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BSGE 2, 225, 226; 3, 124, 126; 4, 70, 72; 6, 256, 258).
  • BSG, 22.11.1956 - 8 RV 23/55
    Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl° Urteile des erkennenden Senats vom 7.6"1956 - 8 RV 411/54 - SozR, BVG @ 33 Ca 1 Nr, 1 - und vom 30, 8"1956 - 8 RV 403/54 - mit weiteren Nachweisen; ebenso Urteil des 10, Senats vom 29.2"1956 - 10 EV 75/55 -SozR" sec 5 150 Bl. Da 2 Nr. 7)" Nach @ 148 Nr, 4 SGGkönnen in Angelegenheiten der Kriegs0pferversorgung Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie die Höhe der Ausgleichsrente betreffen, Dagegen ist die Berufung nach 5 148 Nr° 4 SGGnicht ausgeschlossen, wenn das Urteil des SG° die Grundvoraussetzungen der Ausgleichsrente betrifft; dazu gehört die Frage, ob der Lebens» unterhalt auf andere Weise sichergestellt ist (vgl° Urteil des 411/55.
  • BSG, 27.11.1962 - 11 RV 888/61
    Die Revision ist nach @162 Abs, 1 Nr° 1 des szialgerichtsgesetzes (SGG) Statthaft" der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie ist daher zulässig, Auch bei einer zulässigen Revision ist von Amts wegen zu prüfen, ob die das Verfahren als Ganzes betreffenden unverzichtbaren Verfahrensvorschriften erfüllt sind, also die, deren Verletzung noch in der Revisionsinstsnz derart fortwirkt, daß ein Sachurteil nicht ergehen darf (Haueisen, NJW 1961, 2328, 2330 ff)« Dazu gehören auch die Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung (BSG 2, 225, 226 f; 3, 124, 126; 4, 70, 72 und 281, 284; 6, 252; 253), Das LSGhat die nach 5 148 Nr; 4 see ausgeschlossene Berufung (BSG 3, 124, 126 f) mit Recht für statthaft angesehen, weil des SC die Berufung zugelassen hat (@ 150 NIE?"1 SGG)° ßie Voraussetzungen einer Berichtigung des Urteils des SG Freiburg.
  • BSG, 04.09.1956 - 9 RV 26/54

    Freiwillige betriebliche Zahlungen an die Hinterbliebenen eines früheren

    Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören dabei insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung., Beschaffung von Gebrauchsgegenständen, ärztliche Behandlung und sonstige notwendige Ausgaben des täglichen Lebens (vgl. Urteil des 8. Senats des BSG. vom 7. Juni 1956 - 8 RV 411/54 -) Bei Waisen sind auch Kosten der Berufsausbildung zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen.
  • BSG, 26.08.1965 - 7 RAr 31/64

    Lebensunterhalt eines Angehörigen - Kriterien der Unterhaltshöhe - Tatsächlich

    Dieser umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 3, 124, 128; 4, 70, 73; 6, 125, 126) die gesamten zwingenden Ausgaben des täglichen Lebens, insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Beschaffung von Gebrauchsgegenständen, ärztliche Behandlung und dergleichen.
  • BSG, 14.11.1961 - 9 RV 796/57
    über Bezüge nach dem G 151 zuging, wissen mußten, daß ihnen die Leistungen der Kriegsopferversorgung jedenfalls nicht mehr in der bisherigen Höhe zustanden° Zur Frage der Vertretbarkeit einer Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger fehlen ebenfalls die nach der\ Rechtsprechung des BSG erforderlichen Feststellungen (BSG 11, 44; SozR VeerG @ 47 Bl° Ca 5 Nr° 8); das LSG hat weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger noch deren für den notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Aufwendungen (BSG 3, 124; 4, 70, 267; 6, 125) ermittelt" Da diese tatsächlichen Feststellungen für eine den 'Rechtsstreit abschließende Entscheidung fehlen, mußte der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen (@ 170 Abs° 2 Satz 2 SGG)" Das LSG wird festzustellen haben9 ob und seit wann die Kläger beim Empfang der Bezüge nach dem WFVG schlechtgläubig im Sinne des 5 47 Abs° 2 VeerG ihre waren oder ob.
  • BSG, 30.01.1957 - 9 RV 54/55

    Zur Feststellung der Waisenausgleichsrente eines Minderjährigen

    Bezüglich des Begriffs notwendiger Lebensunterhalt Anschluß BSG 1956-06-07 8 RV 411/54 = BSGE 3, 124 und Anschluß BSG 1956-10-26 8 RV 17/55 = BSGE 4, 71.
  • BSG, 25.01.1963 - 7 RAr 32/61

    Anspruch auf Familienzuschläge für Kinder unter Berücksichtigung der

    Zu diesem gehören insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Beschaffung von Gebrauchsgegenständen, ärztliche Behandlung und sonstige zwingende Ausgaben des täglichen Lebens (vgl. BSG 3, 124, 128; 4, 70, 73; 6, 125, 126).
  • BSG, 18.02.1960 - 8 RV 317/59
    Übersteigen die Einkünfte eines zur Rückerstattung zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen Verpflichteten die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen, so sind bei der Entscheidung, ob die Rückforderung vertretbar ist (KOV-VfG 47 Abs. 2 Halbs 5 Fassung:1955-05-02), seine Einkünfte und die für seinen und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalt (vergleiche BSG 1956-06-07 8 RV 411/54 = BSGE 3, 124, 127-128; BSG 1956-10-26 8 RV 17/55 = BSGE 4, 70, 72-73; BSG 1957-01-30 9 RV 54/55 = BSGE 4, 267, 269-270, BSG 1957-11-22 8 RV 229/55 = BSGE 6, 125, 126-127) erforderlichen Ausgaben zugrunde zu legen.
  • BSG, 30.01.1957 - 9 RV 86/54
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